Verein zur Förderung der Musikvolksschulen Österreichs
(Volksschulen bzw.
Volksschulklassen mit musikalischem Schwerpunkt)
§ 1 Name,
Sitz und Tätigkeitsbereich
(1)
Der Verein führt den Namen: „Verein zur Förderung der Musikvolksschulen Österreichs“ (Volksschulen bzw.
Volksschulklassen mit musikalischem Schwerpunkt – in der Folge kurz
Musikvolksschulen)
(2)
Er hat seinen Sitz am Ort des jeweiligen
Vorsitzenden und erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet.
§ 2 Zweck
des Vereines
(1) Der Verein
dient
a)
der Förderung der Musikvolksschulen Österreichs auf
organisatorischem, ideellem und finanziellem Gebiet.
b)
der Unterstützung der MusikerzieherInnen in der
Verwirklichung eigener Vorstellungen im Musikunterricht.
c)
der Unterstützung bei der Organisation der
jährlichen gesamtösterreichischen Tagung der MusikvolksschullehrerInnen.
d)
der Unterstützung und Vertretung der Interessen an
Musikvolksschulen unterrichtender LehrerInnen.
e)
Der Unterstützung von außerschulischen Interessenten
an der Musikvolksschule, als da sein können: Elternvereine, Gemeinden,
außerschulische Musikinstitutionen, Kulturinstitutionen und dgl.
(2) Der Verein ist
nicht auf Gewinn ausgerichtet.
§ 3 Mittel zur Erreichung des
Vereinszweckes
(1) Die Mittel
werden über verschiedene Institutionen erreicht:
a)
etwaige Subventionen von Bundesministerien und
anderen öffentlichen Einrichtungen und Institutionen
b)
Sammlungen, Spenden, Vermächtnisse und andere
Zuwendungen
c)
diverse Mitgliedsbeiträge von Einzelpersonen und
Institutionen
d)
Sponsoren aus der Wirtschaft und dem öffentlichen
Leben
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche Mitglieder, unterstützende Mitglieder und Ehrenmitglieder.
a)
Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich an der
aktiven Vereinsarbeit beteiligen.
b)
Unterstützende Mitglieder sind jene, die durch
Bezahlung eines Mitgliedsbeitrages die Verbundenheit zum Verein bezeugen.
c)
Ehrenmitglieder sind jene, die wegen besonderer
Verdienste vom Vorstand dazu ernannt werden.
§ 5 Erwerb
der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen, sowie juristische Personen werden.
(2) Über den Erwerb
der ordentlichen Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
(3) Die Aufnahme
kann ohne Anführung von Gründen verweigert werden.
(4) Die Ernennung
zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die
Generalversammlung.
§ 6 Beendigung
der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
(2) Die Aberkennung
der Ehrenmitgliedschaft kann von der Generalversammlung über Antrag des
Vorstandes aufgrund einer groben Verletzung der Mitgliedspflichten sowie
aufgrund unehrenhaften Verhaltens beschlossen werden.
§ 7 Rechte
und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen.
(2) Das Stimmrecht
in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen den
ordentlichen Mitgliedern zu.
(3) Die Mitglieder
sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und
alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch
erleiden könnte.
(4) Die Mitglieder
haben die Vereinstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
§ 8 Vereinsorgane
(1) Organe des Vereines sind:
a)
die Generalversammlung
b)
der Vorstand
c)
die Rechnungsprüfer
d)
das Schiedsgericht
§ 9 Die Generalversammlung
(1) Die ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen 6 Wochen stattzufinden.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder per e-Mail einzuladen.
(4) Die Anberaumung einer Generalversammlung hat unter Anberaumung der Tagesordnung zu erfolgen.
(5) Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
(6) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzubringen.
(7) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche, die bei einem Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(8) Bei der Generalversammlung sind alle ordentlichen Mitglieder teilnahme- und stimmberechtigt.
(9) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme, juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(10) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder (bzw. ihrer Vertreter Abs. 9) beschlussfähig.
(11) Sind weniger Mitglieder anwesend, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
(12) Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit.
(13) Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert bzw. der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(14) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter, mangels diesem das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied.
§
10 Aufgabenkreis
der Generalversammlung
(1) Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme sowie Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
b) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.
c) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
d) Entscheidung über Statutenänderung und die freiwillige Auflösung des Vereines.
e) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§
11 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 9 Mitgliedern:
a) Obmann/Obfrau
b) StellvertreterIn
c) SchriftführerIn
d) StellvertreterIn
e) KassierIn
f) StellvertreterIn
g) Mindestens 3 Beiräte/Beirätinnen
(2) Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
(3) Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.
(4) Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
(5) Der Vorstand wird vom Obmann und dem Schriftführer oder deren Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte (wenigstens zwei) von ihnen anwesend sind.
(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(8) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt.
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder entheben.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.
(11) Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. der Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
§
12 Aufgabenkreis
des Vorstandes
(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines
(2) Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
(3) In seinem Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Erstellung sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
b) Vorbereitung der Generalversammlung.
c) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung.
d) Verwaltung des Vereinsvermögens.
e) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern.
f) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.
§
13 Besondere
Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär.
(2) Ihm obliegt:
a) die Vertretung des Vereines insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen.
b) er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
c) Bei Gefahr in Verzug ist er berechtigt auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(3) Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen:
a) Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
b) Er koordiniert die Kontaktnahme unter den Vorstandsmitgliedern.
c) Er führt in Absprache mit dem Obmann den Schriftverkehr des Vereines.
(4) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
(5) Schriftstücke und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden sind vom Obmann und dem Schriftführer zu unterfertigen.
(6) Im Falle der Verhinderung beider treten an die Stelle derer der Kassier und dessen Stellvertreter.
§
14 Die Rechnungsprüfer
(1) Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
(3) Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 sinngemäß.
§
15 Art der Schlichtung von Streitigkeiten
(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Vereinschiedsgericht.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen.
(3) Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand zwei Mitglied als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit ein weiteres Vereinsmitglied als Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den vorgeschlagenen das Los.
(4) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen.
(5) Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§
16 Auflösung
des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen Generalversammlung und nur mit qualifizierter Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie den Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser was, nach Abdeckung der Passiven, verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen muss, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche gemeinnützige Zwecke wie dieser Verein verfolgt.